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20.03.2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Änderungssatzung vom 13. Dezember 2022 zur Verbandssatzung


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße hat in ihrer Sitzung am 13.12.2022 die Änderung der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Hier finden Sie Lesefassung der vollständigen geänderten Verbandssatzung.

 

Änderungssatzung vom 13.12.2022 zur Satzung des Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (Verbandssatzung)


§ 1 Änderungen und Ergänzungen

I.    Allgemeines

§ 1 wird wie folgt geändert:

(1)    Der Kreis Bergstraße (Kreis), die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim, Lampert-heim, Lindenfels, Lorsch, Neckarsteinach, Viernheim, Zwingenberg (Städte) und die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal, Mörlenbach, Rimbach, Wald-Michelbach (Gemeinden) bilden einen Zweckverband (Verband) nach den Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 in der jeweils gültigen Fassung.

II.    Verbandsversammlung

§ 6 wird wie folgt geändert:

Zusammensetzung

(1)    Die Verbandsversammlung besteht aus den von den Mitgliedern des Zweckverbandes entsandten Vertretern/innen.

a)    Je 2 Vertreter/Vertreterinnen der Städte Bensheim, Lampertheim, Heppenheim und Viernheim

b)    Je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Städte und Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal, Lindenfels, Lorsch, Mörlenbach, Neckarsteinach, Rimbach, Wald-Michelbach und Zwingenberg.

c)    14 Vertretern/innen des Kreises Bergstraße.

Jeder/jede Vertreter/in eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

IV.    Verbandsgeschäftsführung

§ 16 wird um den Punkt „Prüfung des Jahresabschlusses“ ergänzt:

(4) Der Jahresabschluss ist durch einen von der Verbandsversammlung zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (§ 5 Ziff. 13 EigBGes in Verbindung mit § 27 des EigBGes – Bestellung des Abschlussprüfers und die Offenlegung des Jahresabschlusses).

V. Schlussvorschriften

§ 20 wird um den Punkt „Ausscheiden von Mitgliedern“ ergänzt:

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Zweckverband auf schriftlichen Antrag ausscheiden. § 21 Abs. 2 des KGG findet hier Anwendung.
Es hat dabei insbesondere nachzuweisen, dass nach dem Ausscheiden die Abfallentsorgung für die Anschlussnehmer einerseits in seinem eigenen Gebiet vorteilhafter und andererseits im Gebiet der verbleibenden Mitglieder zumindest zu den gleichen Bedin-gungen wie bisher durchgeführt werden kann.
Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht und die Pflicht, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht braucht, zum Buchwert zu übernehmen. Soweit der Verband die betreffenden Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen.
Der Anspruch des Verbandes gegen das ausscheidende Verbandsmitglied auf Bezahlung für die nach § 20 Absatz 3 Satz 4 zu übernehmenden Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke mindert sich um Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die für die Anschaffung oder Herstellung der zu übertragenden Vermögensgegenstände gewährt wurden, soweit die Zuschüsse nicht bereits aufgelöst oder bei der Ermittlung des Buchwertes des Vermögensgegenstandes berücksichtigt wurden.
Besteht in dem Verband, aus dem ein Mitglied ausscheidet, ein Bilanzverlust, hat das ausscheidende Verbandsmitglied bei seinem Ausscheiden den Bilanzverlust in dem Maße auszugleichen, wie dies der Fall wäre, wenn die Bilanz durch Erhebung von Umlagen ausgeglichen würde. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln.
Abweichend von § 20 Absatz 3 Satz 4 bis 7 ist ein ausscheidendes Verbandsmitglied verpflichtet, Verbindlichkeiten oder sonstige Defizite in vollem Umfang zu übernehmen, wenn und soweit diese allein hinsichtlich der Aufgabe im Gebiet des ausscheidenden Verbandsmitgliedes bestehen und bereits beim Eintritt in den Verband bestanden haben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße außer Kraft.

Lampertheim-Hüttenfeld, 13.12.2022
Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße

gez.:
Matthias Schimpf
(Verbandsvorsitzender)

 

Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBI. I S. 416), den Beitritt der Gemeinde Wald-Michelbach zum 1. Januar 2023 in den Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB) sowie die damit verbundene und von der Verbandsversammlung des ZAKB am 13. Dezember 2022 beschlossene Änderung der Verbandssatzung.

Darmstadt, den 27. Februar 2023
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA- Dez. I 16-03 u 01/8-2018/4
Im Auftrag
Christiane Wietell-Berge