Bekanntmachung: Satzungsänderung

Geänderte Satzung gültig ab 1. Januar 2026

Aufgrund der §§ 9, 15 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. 1969 I S. 307), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83) hat die Verbandsversammlung des ZAKB in ihrer Sitzung am 02.12.2025 folgende Satzung zur Änderung ihrer Verbandssatzung beschlossen:

Änderungssatzung vom 02.12.2025 zur Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (Verbandssatzung) 

Die Verbandssatzung des Zweckverbands Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.12.2022, wird wie folgt geändert: 

Artikel 1

I. Allgemeines

§ 4 Abs.1 wird wie folgt geändert:

(1) Der Verband übernimmt die als Sonder­vermögen des Kreises Bergstraße von der Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße betrie­benen Entsorgungsanlagen, sowie die vom Kreis gegründete – Bergsträßer Umwelt Service GmbH (BUS GmbH), umfirmiert in ZAKB Service GmbH. Die ZAKB Service GmbH wurde am 18.12.2020 mit dem Verband verschmolzen.

Artikel 2

III. Verbandsvorstand

§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Verbandsversammlung wählt den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit.

Artikel 3

V. Schlussvorschriften

§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1)  Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den folgenden Tageszeitungen sowie auf der Internetseite des Verbandes (www.zakb.de) veröffentlicht: 

  • „Starkenburger Echo“

  • „Bergsträßer Anzeiger“

  • „Odenwälder Zeitung“

  • „Südhessen Morgen“ 

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenen Ausgabe der vorstehend bezeichneten Tageszeitungen sowie mit Ablauf des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Verbandes vollendet.

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen des Zweckverbandes während der Sprechzeiten der Geschäftsstelle des ZAKB in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

§ 20 Abs. 3 Satz 3 und 7 werden wie folgt geändert:

(3) Satz 3 

Es hat dabei insbesondere nachzuweisen, dass nach dem Ausscheiden die Abfallentsorgung für die Anschlussnehmer einerseits in seinem eigenen Gebiet wirtschaftlicher und andererseits im Gebiet der verbleibenden Mitglieder zumindest zu den gleichen Bedingungen wie bisher durchgeführt werden kann. 

(3) Satz 7

Besteht in dem Verband, aus dem ein Mitglied ausscheidet, ein Bilanzverlust, hat das ausscheidende Verbandsmitglied bei seinem Ausscheiden den Bilanzverlust in dem Maße auszugleichen, wie dies der Fall wäre, wenn die Bilanz durch Erhebung von Umlagen im Sinne des § 17 (2) ausgeglichen würde. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln. 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße außer Kraft.

Lampertheim-Hüttenfeld, 02.12.2025

Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße

gez.

Matthias Schimpf

(Vorstandsvorsitzender)